Die Abgasuntersuchung (Abk.: AU) war in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Eine AU-Plakette wird demnach nicht mehr angebracht. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben.
Die AU ersetzte seit dem 1. Dezember 1993 die am 1. April 1985 eingeführte „Abgassonderuntersuchung“ (ASU), die nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben war. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.
Galt für die AU-Arten Ottomotor ohne Katalysator und Ottomotor mit ungeregeltem Katalysator, sowie für Dieselmotoren.
Umfasst zusätzlich die AU Otto mit OBD.
Der Leitfaden 3 umfasst zusätzlich die AU Diesel mit OBD. Er wurde am 15. Februar 2005 im Verkehrsblatt 3/2005 S. 77 veröffentlicht. Im Oktober 2005 ist er verbindlich geworden. Neuerungen sind u. A. die Beachtung von Flüssiggas- und Erdgas-betriebenen Fahrzeugen; die Belange des Europäischen Fahrzeugscheins (ab 1. Oktober 2005 gültig); sowie die Vorbereitung einer Zusammenlegung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung. Seit dem 1. Januar 2006 ist für alle Fahrzeuge mit OBD (On Board Diagnose) statt der bisherigen „Prüfbescheinigung nach Paragraph 47a in Verbindung mit Anlage XIa und IXa StVZO“ ein „Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase“ zu erstellen.
Ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten. Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Januar 2006 müssen nach Leitfaden 4 geprüft werden.
Die EU-Richtlinie 2005/55 schreibt die Einführung von einer NOx-Kontrolle für alle LKW ab Erstzulassung Oktober 2007 vor. "Fahrzeuge mit OBD, die unter diese Richtlinie fallen, sind mit heutigen OBD-Prüfverfahren während der AU nicht prüfbar. Es werde eine Öffnungsklausel eingeführt, die es den Fahrzeugherstellern erlaubt, das bei Pkw bereits bekannte Verfahren auch für LKW anzuwenden. Dazu müssen sie das Prüfverfahren verbindlich vorgeben sowie die eindeutige Identifizierung sicherstellen und die entsprechenden Daten vorlegen. Eventuell vorhandene Fehlerspeichereinträge werden gesondert bewertet und im Feld Bemerkungen mit dem Hinweis: "NOx-relevanter Eintrag" vermerkt. Die Prüfung gilt dabei dennoch als bestanden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass AU-Geräte, die nach EU-Leitfaden 1 und 2 arbeiten, nur bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt werden durften. "Die Einführung des AU-Leitfadens 4 ist die Gelegenheit von Werkstätten, jetzt auf modernere AU-Geräte umzustellen. Gerüchten, wonach es nach 2010 keine AU mehr geben wird, sind damit endgültig der Nährboden entzogen" betont ASA Vorsitzender Hahn. Ab 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems (UMA) Teil der HU. Anerkannte Werkstätten können den Nachweis der Untersuchung erbringen, die Hauptuntersuchung verringert sich dann um die entsprechenden Prüfpunkte.
Der Verzicht auf eine direkte Abgasmessung bei Kraftfahrzeugen mit OBD, die ab dem 1. Januar 2006 zugelassen wurden, ist umstritten:
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Mit der Integration der Untersuchung der Abgase (AU) in die Hauptuntersuchung (HU) entfällt seit dem 1. Januar 2010 die bisherige AU-Plakette am vorderen amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der Nachweis der HU inkl. der AU erfolgt nur noch über den HU-Prüfbericht und die HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen. Für alle Kraftfahrzeuge kann die AU aber als Teiluntersuchung zur HU von einer anerkannten AU-Werkstätten im Vormonat zur nächsten durch die HU-Plakette angegebenen Monat zur Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt und anhand eines AU-Nachweises mit fälschungserschwerenden Merkmalen bescheinigt werden. Der AU-Nachweis ist dem HU-Prüfer für die anstehende HU zu übergeben. Der AU-Betrieb kann gegenüber dem Autofahrer immer belegen, wie er - entsprechend den Herstellervorgaben - die AU durchgeführt hat. Dies könnte bei Unstimmigkeiten zwischen Autofahrer und Betrieb hilfreich sein.
Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Sie ist gemäß § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa StVZO in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969, sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977.
Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:
Ottomotor | |
ohne Katalysator | 24 Monate (seit 1. April 2006) |
ungeregelter Katalysator | 24 Monate (seit 1. April 2006) |
geregelter Katalysator | 24 Monate (Taxis/Mietwagen: 12 Monate)1 |
Dieselmotor | |
bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht | 24 Monate (Taxis/Mietwagen: 12 Monate)1 |
über 3,5 t zul. Gesamtgewicht | 12 Monate |
1) die erste AU bei PKW ist erst 36 Monate nach Erstzulassung nötig. (Ausnahme: Selbstfahrvermietfahrzeuge nach 12 Monaten)
Ausgenommen von der Pflicht zur Abgasuntersuchung sind (siehe § 47a Abs. 1 StVZO):
Der Nachweis der durchgeführten Abgasuntersuchung (AU) erfolgte bis Ende 2009 durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen, welche in der Mitte das Jahr und oben stehend den Monat der nächsten AU anzeigte. Zur besseren Orientierung gibt es zusätzlich die schwarze Markierung am Rand, deren Mitte die 12, also den Dezember eines Jahres markiert. Durch die Anordnung der Monate entgegen dem Uhrzeigersinn ergibt diese Markierung einen Uhrzeiger, der das Ablesen der kleinen Monatszahl (z.B. aus einem nachfolgenden Fahrzeug während der Fahrt) überflüssig macht. In jedem Kalenderjahr änderte sich die Farbe der Plaketten. Entscheidend war die Fälligkeit der AU.
Zum 1. Januar 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Damit entfällt die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Noch vorhandene alte Plaketten müssen bei der nächsten Hauptuntersuchung (HU) entfernt oder überklebt werden.
Für die grüne Plakette "12" (2012) ergibt sich damit eine einmalige Sonderstellung, da Neufahrzeuge mit Erstzulassung 2009 (durch die "Abwrackprämie" sehr viele) sie bis 31. Dezember 2009 noch zugeteilt bekamen, während bei Altfahrzeugen mit HU aus 2008 die braune Plakette seit 1. Januar 2010 weiß überklebt oder entfernt wird.
Bei der AU wird eine Bescheinigung ausgestellt, die aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen ist (§ 47a Abs. 4 StVZO). Dementsprechend muss sie, anders als Führerschein und Fahrzeugschein, nicht ständig mitgeführt werden. Bei Verlust ist auf eigene Kosten eine Zweitschrift zu besorgen oder eine neue HU durchzuführen.
Farbe | Jahr | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Orange | 1989 | 1995 | 2001 | 2007 | ||
Blau | 1990 | 1996 | 2002 | 2008 | ||
Gelb | 1991 | 1997 | 2003 | 2009 | ||
Braun | 1986 | 1992 | 1998 | 2004 | 2010 | |
Rosa | 1987 | 1993 | 1999 | 2005 | 2011 | |
Grün | 1988 | 1994 | 2000 | 2006 | 2012 |
Bei der Abgasuntersuchung werden unter anderem Messungen des Abgases durchgeführt, sowohl im Leerlauf, als auch im erhöhten Leerlauf. Hierfür wird eine Sonde in den Auspuff eingeführt. Im Abgas dürfen bestimmte Gase nur in bestimmten, prozentual festgelegten Mengen vorkommen.
Bei Fahrzeugen mit Otto-OBD, die erstmals ab 2006 in Verkehr gekommen sind, wird hingegen über den OBD-Diagnosestecker lediglich der Fehlerspeicher ausgelesen und geprüft ob alle Readynesscodes gesetzt sind (also die Selbstüberwachung des Systems einwandfrei funktioniert). Trat bis zum Untersuchungszeitpunkt kein Fehler auf, ist die "AU" somit bestanden. Trat hingegen bereits sporadisch ein Fehler auf, der jedoch mittlerweile schon wieder gelöscht wurde, wird die konventionelle "AU-OBD" durchgeführt, wie oben beschrieben. Ist jedoch aktuell ein Fehler im Speicher abgelegt, gilt die "Abgasuntersuchung" damit als "nicht bestanden".
Quelle 41. VO-AU Richtlinie
Bei Fahrzeugen mit Diesel-OBD, die erstmals ab 2006 in Verkehr gekommen sind, wird hingegen nach gleichem Schema wie bei Otto-OBD-Fahrzeugen ab 2006 lediglich der Fehlerspeicher ausgelesen. Somit kann die AU auch hier rein über einen nicht belegten Fehlerspeicher, bzw. bei ehemals sporadischen Fehlern mit dem konventionellen AU-Durchlauf der AU abgeschlossen werden. Analog zum Otto-Motor gilt auch hier, dass die AU als "nicht bestanden" gilt, wenn zum Prüfzeitpunkt noch Fehler im Speicher abgelegt sind.
Der Ablauf der Abgasuntersuchung unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp. Es gibt sechs AU-Typen: Ohne Kat, U-Kat, G-Kat, G-Kat mit OBD, Diesel und Diesel mit OBD. Die Abgasuntersuchung kann nur mit Testgeräten mit entsprechender Software durchgeführt werden.
Bei allen AU-Typen müssen Angaben zum Fahrzeug gemacht werden.
Bei allen AU-Typen werden die Minimum- und Maximum-Werte eingegeben, die in den Messungen geprüft werden. Die Solldaten sind in umfangreichen Datenbanken hinterlegt. Falls der Hersteller keine Angaben macht, gelten die gesetzliche Höchstwerte.
Bei allen AU-Typen erfolgt zuerst eine rein optische Prüfung. In der Gesetzesvorlage heißt es: „Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und Beschädigung, soweit ohne Demontage sichtbar.“
Dazu gehören folgende Bauteile:
Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Der EOBD-Diagnose-Stecker (European On-Board Diagnostics) (CARB-Stecker) befindet sich meist im Fußraum des Fahrers oder im Bereich der Mittelkonsole (ein Meter um das Lenkrad). Über diesen Anschluss können die Drehzahl, die Temperatur und auch die Werte der Lambdasonden eingelesen werden. Das elektronische Erfassen liefert auf einfache Weise zuverlässige Werte (falls das Fahrzeug OBD unterstützt).
Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Prüfung der Funktion der MI-Lampe (Malfunction Indicator Lamp). Die Lampe muss beim Einschalten der Zündung (kurz) aufleuchten.
Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Der Motor wird gestartet. Die MI-Lampe muss (spätestens jetzt) erlöschen. Der MIL-Status wird aus dem Steuergerät des Fahrzeugs ausgelesen (und auch noch einige andere, aber nicht AU-relevante Daten, wie z. B. das verwendete Protokoll). Falls das Fahrzeug einen abgasrelevanten Fehler festgestellt hat, wird der Status auf „fehlerhaft“ gesetzt. Ein Bestehen der AU ist dann nicht mehr möglich. Die MI-Lampe leuchtet in diesem Fall dauerhaft, was dem Fahrer signalisieren soll, dass eine Werkstatt aufzusuchen ist.
Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Es dürfen keine Fehlercodes eingetragen sein, um die AU zu bestehen, denn diese weisen auf einen Defekt hin.
Relevant sind alle EOBD-Fehlercodes, da alle Fehlercodes abgasrelevant sind. Sie sind genormt in ISO 15031-6 bzw. der amerikanischen SAE J2012. Meist sind dies P0-Fehler der Motorsteuerung (P=Powertrain). P-Fehler, die mit P0, P2 oder mit P34 bis P39 beginnen, sind ISO/SAE genormt, die anderen (P1, P30 bis P33) sind Herstellerspezifisch. Des Weiteren gibt es U-Fehler (Netzwerk), B-Fehler (Karosserie) und C-Fehler (Chassis).
Ist ein Fehler NOx-relevant, bleibt er u.U. gesetzt, auch wenn alle Fehlercodes mit einem OBD-Gerät gelöscht werden. Die Fahrzeughersteller sind verpflichtet, Listen dieser Fehler offenzulegen. Diese Fehler dürfen dann (falls sämtliche anderen Erfordernisse der AU i.O. sind) in der AU ignoriert werden mit einem Hinweis in den 'Erläuterungen' auf dem AU-Ausdruck.
Nur bei Fahrzeugen mit OBD (On-Board-Diagnose). Die Prüfbereitschaftstests sind Systemtests des Fahrzeuges, die das Fahrzeug automatisch und kontinuierlich während des Betriebs des Fahrzeugs durchführt. Sie werden auch Readiness-Code genannt, und signalisieren die korrekte, problemlose Durchführung eines Fahrzyklus. Sie können von Werkstätten wieder gelöscht bzw. zurückgesetzt werden (was nach einer Reparatur des Defektes passieren sollte). Dann muss das Fahrzeug aber erst wieder alle vom Fahrzeug unterstützten Fahrzyklen durchlaufen. Ist dies (noch) nicht geschehen, muss in der AU die Regelsondenprüfung durchgeführt werden (siehe weiter unten). Das System muss eine Eigendiagnose durchgeführt haben und korrekte Werte ausgeben (z. B. Leerlaufdrehzahl).
Die Motortemperatur muss den vom Hersteller vorgegebenen Mindestwert erreichen. Dieser liegt in der Regel bei 80° Celsius, bei einigen Typen kann er auch nur 60° Celsius betragen. Zur Ermittlung wird bei älteren Fahrzeugen ohne OBD oftmals eine Messsonde durch die Aufnahme des Ölpeilstabs in die Ölwanne eingeführt, die die Motoröltemperatur misst. Da diese i.d.R. geringer ist als die Kühlwassertemperatur, liegt die Kühlwassertemperatur oberhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesttemperatur. Somit dient die Öltemperatur als Ersatzwert für die Kühlmitteltemperatur. Bei Fahrzeugen mit OBD wird die Temperatur über die Diagnoseschnittstelle elektronisch aus dem Fahrzeug ausgelesen. Dazu bedient der Abgastester sich der Werte aus dem Steuergerät des Fahrzeugs, welche mit Hilfe des Kühlwassertemperatursensors ermittelt werden.
Nur bei (Otto-)Fahrzeugen mit Katalysator. Da der Katalysator eine bestimmte Temperatur benötigt, um optimal zu funktionieren, wird der Motor einige Minuten bei erhöhter Drehzahl gehalten, um die optimale Funktion des Katalysators sicherzustellen.Warmlaufzeit für den Katalysator zwei Minuten.
Nur bei Diesel-Fahrzeugen. Manche Hersteller empfehlen die Durchführung von einigen Gasstößen vor der AU. Anzahl und Mindestdrehzahl wird in den Solldaten angegeben.
Dabei muss die Sonde mindestens 30 cm im Auspuff sein. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Adapter benutzt werden. Bei Dieselfahrzeugen unterscheidet man zwei unterschiedliche Sondenausführungen: Sonde 1 für Endrohrdurchmesser kleiner als 70 mm (PKW) und Sonde 2 für Endrohrdurchmesser größer als 70 mm.
Es werden der Drehzahlbereich, der Lambdawert-Bereich und der CO-Gehalt gemessen. Bei g-Kat und g-Kat mit OBD ist diese Messung obligatorisch, bei u-Kat optional.
Bei allen Fahrzeugen. Es wird der Drehzahlbereich im Leerlauf geprüft. Bei Ohne Kat, u-Kat und g-Kat erfolgt dabei noch eine Prüfung des CO-Gehalts (bei g-Kat mit OBD wird er durch die Funktionsprüfung der Lambdasonden ersetzt).
Nur bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator aber ohne OBD (OnBoardDiagnosis). Bei der Regelkreisprüfung wird eine meist vom Hersteller definierte Störgröße auf den Regelkreis aufgeschaltet. Dies kann das Einbringen von Falschluft an einer vorgegebenen Stelle oder die Störung einer elektrischen Messgröße durch Abziehen des entsprechenden Steckers sein. Der Lambdaregelkreis muss die Störung erkennen und entsprechend ausregeln. Das heißt, der gemessene Lambdawert muss dabei in einem Fenster gehalten werden, das nicht größer als 0,03 ist. Ebenso muss die Rücknahme der Störung erkannt werden und ebenfalls ausgeregelt werden.
Nur bei Fahrzeugen mit g-Kat und OBD (OnBoardDiagnosis). Es werden nur die Sonden nach dem Kat geprüft („Sonden 1“). Bei Sprungsonden müssen die Sondenwerte eine gewisse Mindest-Schwankung aufweisen, bei Breitbandsonden müssen die Sondenwerte eine gewisse Zeit in einem bestimmten Wertebereich liegen.
Nur bei Fahrzeugen mit Diesel-Motor. Darunter versteht man das Anfahren der Abregeldrehzahl. Es wird die Einhaltung des Drehzahlbereiches geprüft.
Bei wenigen älteren Diesel-Fahrzeugen mit Automatikgetriebe wird der Motor nicht bis zur Abregeldrehzahl hochgedreht, sondern nur bis zu einer vom Hersteller angegebenen geringeren Drehzahl (z.B. Volvo 740 2.4D). Hintergrund ist die mögliche Beschädigung des Automatikgetriebes bei Höchstdrehzahl ohne Last.
Nur bei Fahrzeugen mit Diesel-Motor. Bei dieser Messung wird der Motor vorsichtig mit Vollgas bis an die Abregeldrehzahl beschleunigt. Nach der Messzeit (tx) wird der Fuß vorsichtig vom Gas genommen. Dies wird Gasstoß genannt. Der erste Gasstoß wird nicht bewertet. Damit sollen eventuelle Rückstände im Auspuff heraus gespült werden. Beim Gasstoß wird die maximale Trübung des Abgasstromes in der Messkammer des Testgerätes gemessen. Zwischen den Gasstößen (Beruhigungszeit) wird bei Leerlaufdrehzahl ein Nullabgleich durchgeführt. Das arithmetische Mittel der maximalen Trübungswerte der letzten drei Gasstöße darf den Sollwert des Herstellers nicht überschreiten. Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 2,5 bzw. 1,5 m−1.
Nur wenn alle Prüfschritte bestanden wurden, ist die Abgasuntersuchung bestanden und die entsprechende Plakette kann zugeteilt werden. Es wird eine Prüfbescheinigung oder ein Nachweis ausgedruckt. Darauf enthalten sind:
Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.
Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen.
Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. Januar 1989, Dieselmotorräder und Kleinkraftäder.
Die AUK ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU), ohne eine positiv abgeschlossene AUK ist kein positiver Abschluss der HU möglich. Die Kosten für eine AUK betragen 18,85 € zusätzlich zur HU.
Die AUK kann auch von einer für die Durchführung von AUK anerkannten Werkstatt durchgeführt und der HU beigestellt werden. In diesem Fall wird von der Werkstatt ein AUK-Prüfnachweisblatt ausgestellt und mit einem Klebesiegel sowie einer Zangenprägung mit der AUK-Kontrollnummer versehen. Die Hauptuntersuchung muss dann innerhalb eines Monats durchgeführt werden - falls nicht, wird der Prüfnachweis ungültig.
Die AUK muss alle zwei Jahre zusammen mit der Hauptuntersuchung oder beigestellt durchgeführt werden.
Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und CO-Konzentration im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.
Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden.
Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2500-3000 1/min) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol% CO erreicht werden.
In Österreich entspricht die Abgasuntersuchung der §-57a-Kontrolle um die Begutachtungsplakette in Österreich, umgangssprachlich auch als Pickerl bezeichnet, für das Fahrzeug zu erhalten.
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